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| Approbation | ||
| (erstellt am: 30.09.2007 - letzte Änderung:30.09.2007 - aufgerufen: 214 Mal) | ||
| Der Begriff der Approbation kommt aus dem Lateinischen (approbatio), was Billigung oder Genehmigung bedeutet. Die Approbation ist die Zulassung, als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychotherapeut und Apotheker zu praktizieren. Es gibt in Deutschland bundeseinheitlich festgelegte Approbationsordnungen. In ihnen wird für den jeweiligen Beruf beschrieben, wie der Ausbildungsweg (Mindestdauer, Ablauf und Pflichtinhalte des Studiums und Weiteres) auszusehen hat. Darüber hinaus werden die Bedingungen der staatlichen Prüfungen und andere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation genannt. Die Approbationsordnung für Zahnärzte stammt aus dem Jahr 1955, wurde 1992 durch vier Änderungsverordnungen und 1995 durch Nachträge ergänzt. In ihr werden die zahnärztliche Ausbildung, die Prüfungsordnungen und weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt geregelt. Das Studium der Zahnheilkunde umfasst zehn Semester an einer wissenschaftlichen Hochschule. Es besteht aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern. Es gibt insgesamt drei staatliche Prüfungen: eine naturwissenschaftliche Vorprüfung, eine zahnärztliche Vorprüfung sowie eine zahnärztliche Prüfung. Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester und sechs Monate – einschließlich der Prüfungszeit. | ||
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