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| Festzuschuss | ||
| (erstellt am: 28.08.2007 - letzte Änderung:28.08.2007 - aufgerufen: 176 Mal) | ||
| Als Festzuschuss wird eine bestimmte Form der Vergütung in der Gesetzlichen Krankversicherung bei der Anfertigung oder Reparatur von Zahnersatz bezeichnet. Wie der Begriff Festzuschuss bereits aussagt, erhält der Patient für eine definierte zahnärztliche Leistung einen festen Zuschuss. Dabei muss er den Restbetrag – je nach Ausführung (herausnehmbar, festsitzend, Keramik, Implantat etc.) – selbst tragen. Dies bedeutet, dass der Patient keinen Anspruch auf eine (prothetische) Sachleistung mit Eigenbeteiligung hat, sondern auf einen Geldbetrag. Der Gesamtbetrag wird aus einem oder mehreren Festzuschuss-Beträgen errechnet, wobei die Höhe vom zahnmedizinischen Befund (befundorientierter Festzuschuss) und dem jeweiligen Bonus abhängig ist. Es werden zwei Formen von Festzuschüssen unterschieden, wobei die zuerst genannte die in Deutschland seit 2005 gebräuchliche ist: Befundorientierte Festzuschüsse sind abhängig von dem jeweiligen Befund (Beispiel: fehlender Zahn) und gelten als Geldleistung. Gleichgültig, für welche therapeutische Lösung sich der Patient entscheidet – für eine medizinisch anerkannte, preiswerte oder aufwendige Lösung – er erhält stets den befundorientierten Festzuschuss, der eine Grundversorgung abdeckt. Der Patient muss dann selber zahlen, was über diese Grundversorgung im Rahmen einer Behandlungsoptimierung oder dem Komfort bzw. der Kosmetik dienend hinausgeht. Seit Juni 2004 gibt es – festgelegt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss – 52 Regelversorgungen für alle Befunde innerhalb der Mundhöhle bzw. am Zahnersatz als Grundlage für die Bezuschussung für Zahnersatz. Davon beziehen sich die Hälfte der Regelversorgungen ausschließlich auf Reparaturen und Erweiterungen von bereits bestehendem Zahnersatz. Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt über die KZV (Kassenzahnärztliche Vereinigung), während die darüber hinaus gehenden Kosten mit dem Patienten auf Grundlage der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) abgerechnet werden. Im Unterschied zu den befundorientierten Festzuschüssen setzen die therapiebezogenen bei der – nach Erhebung des Befundes – gewählten Therapieform an. Das hat zur Folge, dass derjenige, der sich für eine teure Variante zum Beispiel zur Schließung einer Zahnlücke entscheidet, einen relativ höheren Zuschuss erhält, als derjenige, der weniger dafür zahlen kann. Allerdings beziehen sich die Festzuschüsse nur auf bestimmte, festgelegte Therapieformen. Dadurch gehören neue Methoden nicht dazu (zum Beispiel Implantate!) und bleiben von den Festzuschüssen durch die Gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind, werden so vom zahnmedizinischen Fortschritt abgeschnitten. | ||
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