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| Zahnarzt | ||
| (erstellt am: 30.09.2007 - letzte Änderung:30.09.2007 - aufgerufen: 167 Mal) | ||
| Das Tätigkeitsfeld eines Arztes für Zahnmedizin beinhaltet die Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Um Zahnarzt zu werden, ist folgende Ausbildung notwendig: 1. Ein Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule, das je fünf Semester im vorklinischen und klinischen Bereich umfasst. 2. Drei staatliche Prüfungen: eine naturwissenschaftliche Vorprüfung, eine zahnärztliche Vorprüfung sowie eine zahnärztliche Prüfung. Insgesamt beträgt die Regelstudienzeit zehn Semester und sechs Monate – einschließlich der Prüfungszeiten. Zugelassen zum Studienfach der Zahnmedizin wird nur, wer einen bestimmten Numerus Clausus (Abitur-Durchschnitt) erreicht. Nach dem Staatsexamen kann der Zahnmediziner seine Approbation (Zulassung) als Zahnarzt beantragen. Darüber hinaus ist eine Promotion zum Dr. med. dent. möglich, was aber von weniger als der Hälfte der Zahnmediziner wahrgenommen wird. Fast alle Zahnärzte sind Vertragszahnärzte der gesetzlichen Krankenkassen, das heißt, sie sind Mitglieder in der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) oder deren Landesverband und besitzen – nach zwei- bis vierjähriger Assistenzzeit in einer zugelassenen Praxis oder einer Zahnklinik – die Kassenzulassung. Auf politischer Ebene werden sie von der Landes-Zahnärztekammer und der Bundeszahnärztekammer vertreten. Gesetzlich versicherte Patienten werden durch Vertragszahnärzte nach dem Sachleistungsprinzip behandelt. Die Leistungen werden nicht über eine Rechnungsstellung an den Patienten abgerechnet, sondern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen verrechnet. Allerdings müssen über die Kassenleistungen (medizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend) hinausgehende Behandlungen durch den Patienten selber bezahlt werden. Im Bereich des Zahnersatzes erhalten gesetzlich versicherte Patienten nur die Kosten erstattet, die über die Krankenkassen-Festzuschüsse abgedeckt sind, für den Rest erhalten sie eine Eigenanteilsrechnung. Besitzt ein Zahnarzt keine Kassenzulassung, kann er die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten nicht über gesetzliche Krankenkassen abrechnen. Allerdings ist es möglich, eine Privatrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu stellen. Ein Zahnarzt kann sich selbständig in einer freien Praxis niederlassen oder als angestellter Zahnarzt in einer Zahnklinik oder Praxis tätig sein. Fortbildungen in Bereichen wie „Implantologie“ oder „Parodontologie“ sind möglich. | ||
| Wurzelstiftkappe | | |
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